... nachweislich seit 1911 ...

Satzung

§ 1  NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „Burschen – und Mädchenverein Röhrmoos e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Röhrmoos.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2  AUFGABEN UND ZWECK

  1. Der Zweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BG-Bl. S.613) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit auf Gemeindeebene, ebenso soziale Maßnahmen für ältere Mitbürger der Gemeinde Röhrmoos.
  3. Der Satzungszweg wird verwirklicht insbesondere durch Freizeitmaßnahmen für Jungendliche aus der Gemeinde Röhrmoos (traditionelle Veranstaltungen, Förderung des Teamgeistes, Teilnahme an in Bayern üblichen Prozessionsveranstaltungen) . Für ältere Mitbürger der Gemeinde wird jährlich ein Seniorennachmittag abgehalten.
  4. Der Vereinszweck ist in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, Dienststellen und Organisationen anzustreben.


§ 3  VERMÖGENSBINDUNG

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4  MITTEL DES VEREINS

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Geld- und Sachspenden
    c) öffentliche Zuschüsse
    d) sonstige Zuwendungen
  2. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


§ 5  MITGLIEDSCHAFT

  1. Natürliche als auch juristische Personen können Mitglied werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahmeerklärung erworben. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§  6 FÖRDERMITGLIED

  1. Fördermitglied kann jedes aktive Mitglied durch schriftlichen Antrag beim Vorstand werden, das sich bereit erklärt. Ebenso kann jede natürliche oder juristische Person ohne vorher aktives Mitglied gewesen zu sein Fördermitglied werden. Der jährlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag entspricht mindestens dem Jahresbeitrag eines aktiven Mitglieds, kann aber auch individuell heraufgesetzt werden durch Antrag des Mitglieds.Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Es kann an den Versammlungen des Vereins teilnehmen, wird aber nicht extra schriftlich geladen. Dem Fördermitglied steht kein Recht auf Teilnahme an Vereinsausflügen zu, sodass ihm keine Einladung oder sonstige Bevorzugung zukommt.


§ 7  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    a) durch den Tod des Mitglieds
    b) durch Ausschließung
    c) durch den freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand; als Austrittsdatum gilt der Tag des Posteingangs.
  2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn er sich vereinsschädigend verhält.
    Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbescheid mit den Ausschließungsgründen und Rechtsmittelbelehrung ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

    Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.


§ 8  ORGANE DES VEREINS

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b)
    der Vorstand


§ 9  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a) die Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. Kassenberichts
    b) die Entlassung des Vorstandes
    c) die Wahl des Vorstandes
    d)die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins
  3. Alle Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der Erschienenen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


§ 10  VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a)dem Vorsitzenden

    b)dem stellvertretenden Vorsitzenden

    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassier
  1. Er wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewähltist.
  2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sein soll.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch Berufung.


§ 11  AUFGABEN DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand vertritt nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen des Vereins entsprechend den in § 1 und 2 der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben.
  2. Zu den laufenden Geschäften zählen insbesondere:
    a) Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest, berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

    b) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch für ein Jahr, schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit.Außerdem muss der Vorsitzende auf schriftliches und begründetes Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern eine Sitzung des Vorstandes einberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

    c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    d) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


§ 12  VEREINSJAHR   

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 13  RECHNUNGSPRÜFER

  1. Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer haben die Rechnung des Vereins zu überprüfen. Der Mitgliedsversammlung ist über die Rechnungsprüfung zu berichten.


§ 14  AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Röhrmoos zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, die dem ursprünglichen Vereinszweck entsprechen, zu verwenden hat.